ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE BESCHAFFUNG

Diese Vereinbarung wird von und zwischen (I) dem Auftraggeber von NTT („NTT“) und (II) dem Lieferanten („Lieferant“) geschlossen, wobei die Angaben beider Unternehmen in der Bestellung und/oder der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, und gilt ab dem Datum, das auch in der Bestellung und/oder der Leistungsbeschreibung aufgeführt ist („Datum des Inkrafttretens“), und legt die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen der Lieferant Dienstleistungen und/oder Waren für NTT bereitstellen wird.  

In Anbetracht der hierin festgelegten gegenseitigen Verpflichtungen und Vereinbarungen vereinbaren die Parteien Folgendes:

1.     DEFINITIONEN UND INTERPRETATIONEN

1.1.    Die in dieser Vereinbarung in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe haben die folgende Bedeutung oder, falls zutreffend, die direkt in den Begriffen angegebene Bedeutung:

Verbundenes Unternehmen“ bedeutet Unternehmen, die entweder NTT Ltd. oder den Lieferanten kontrollieren, von ihnen kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihnen stehen. Für die Zwecke dieser Definition bedeutet „Kontrolle“ die Möglichkeit, die Geschäftsführung und die Politik eines Unternehmens durch Stimmrechte, Verträge oder auf andere Weise zu steuern.

Vereinbarung“ bezeichnet eine oder mehrere Leistungsbeschreibungen und/oder Bestellungen und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich aller relevanten NTT-Richtlinien.

Anwendbare Gesetzebezeichnet jedes Gerichtsurteil oder Gesetz, Statuten, Richtlinie, Vertrag, Regulierung oder von einer Aufsichtsbehörde herausgegebene Regel oder Richtlinie, die für den allgemeinen Geschäftsbetrieb einer Partei gilt und: (a) im Falle des Lieferanten für die Lizenz des Lieferanten, Lieferung, Bereitstellung und Abrechnung der Waren oder Dienstleistungen gilt; und (b) bei NTT für den Eingang, die Verwendung, Zahlung, Lizenz, Unterlizenzierung oder Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen gilt (je nach Art der Beauftragung des Lieferanten).

„Höhere Gewalt“ bezeichnet einen Umstand, der außerhalb der angemessenen Kontrolle von NTT oder des Lieferanten liegt, oder ein unerwartetes und störendes Ereignis, was dazu führt, dass NTT oder der Lieferant nicht in der Lage ist, verzögert oder anderweitig daran gehindert wird, eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung zu erfüllen. Solche Umstände umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, die folgenden Beispiele: (a) höhere Gewalt, Erdbeben oder Naturkatastrophen; (b) Änderungen der geltenden Gesetze; (c) anwendbare Handels- oder Banksanktionen (außer wenn diese direkt oder indirekt gegen den Lieferanten oder sein verbundenes Unternehmen verhängt werden), Handlungen von Staaten, Blockade, Embargo, öffentliche Störung, Kriegshandlungen oder öffentliche Feinde, oder Terrorismus; (d) Epidemien und Pandemien (oder eine geringere Ausbreitung der Krankheit, die zu Unterbrechung oder Verzögerung führt); und (e) Material- oder Arbeitsmangel.

Waren“ bezeichnet die Waren (und zugehöriges Zubehör, Material und Dokumentation), die von NTT gekauft und vom Lieferanten gemäß einer Bestellung bereitgestellt werden.

„Insolvenzereignis“ bezeichnet den Fall, dass eine Partei als insolvent erklärt wird, eine Abtretung zugunsten der Gläubiger vornimmt, sich auf eine gesetzliche Bestimmung zur allgemeinen Befreiung von ihren Schuldnern beruft, ein Verfahren zum allgemeinen Schutz vor ihren Gläubigern einleitet oder von einer Börse gestrichen oder abgesetzt wird.

„Lead-Generierungsdienste“ bezeichnet Lead- und Demand-Generierungsdienste, die die Weitergabe von lizenzierten Daten beinhalten, nachdem sich eine Person beim Lieferanten angemeldet und der Weitergabe ihrer Daten an den Kundenstamm des Lieferanten zugestimmt hat.

„Lizenzierte Daten“ sind die Kontaktdatensätze einer Person, die Informationen über eine Fachkraft enthalten, einschließlich des Namens, der Kontaktdaten, der Unternehmenszugehörigkeit und anderer Informationen, die NTT im Rahmen der Dienste zur Verfügung gestellt werden.

NTT-Daten“ sind alle Daten, die (a) dem Lieferanten oder dem Personal des Lieferanten von oder im Namen von NTT zur Verfügung gestellt oder übermittelt werden, (b) der Lieferant oder das Personal des Lieferanten im Namen von NTT aufruft, hostet oder verarbeitet oder (c) vom Lieferanten oder dem Personal des Lieferanten im Namen von NTT erstellt werden, jeweils im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen.

NTT Group“ bezeichnet NTT Ltd und alle seine verbundenen Unternehmen.

NTT Ltd. Verhaltenskodex für Lieferanten“ bezeichnet den jeweils aktuellen Verhaltenskodex für Lieferanten von NTT Ltd, der bei NTT Ltd. zur Verfügung gestellt wird. Verhaltenskodex für Lieferanten (oder Nachfolgestandort) und wie von NTT von Zeit zu Zeit aktualisiert (gültig bei Veröffentlichung)

Personenbezogene Datensind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, oder eine ähnliche Definition gemäß den geltenden Gesetzen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten oder Informationen regeln.

Bestellung“ oder „PO“ bezeichnet eine Bestellung , die NTT dem Lieferanten auf der Grundlage eines gültigen Angebots für Waren erteilt, wobei diese Bestellung oder PO die Bedingungen dieser Vereinbarung enthält.

Dienstleistungen“ sind die vom Lieferanten an NTT zu erbringenden Leistungen, einschließlich (soweit zutreffend) der Entwicklung von Arbeitsprodukten gemäß einer Leistungsbeschreibung.

Leistungsbeschreibung“  oder „SOW“ ist ein Dokument in einer von den Parteien vernünftigerweise vereinbarten Form, das die vom Lieferanten an NTT zu erbringenden Leistungen zusammen mit anderen von den Parteien vereinbarten Einzelheiten oder Bedingungen beschreibt, wobei eine solche Leistungsbeschreibung oder SOW die Bedingungen dieser Vereinbarung einschließt.

Handels-Compliance-Bedingungen für Lieferanten“ bezeichnet die jeweils aktuellen Handels-Compliance-Bedingungen von NTT, die für die Leistung des Lieferanten im Rahmen der Vereinbarung gelten, die unter services.global.ntt (oder Nachfolgestandort) verfügbar gemacht werden und von NTT von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können (gültig bei Veröffentlichung).

Arbeitsprodukt“ bezeichnet das gesamte geistige Eigentum und andere Materialien, die im Rahmen dieser Vereinbarung ausschließlich für NTT erstellt oder entwickelt werden, einschließlich aller Software, Softwarefunktionen, Computerdateien, Berichte,  Dokumente, Marketing-Assets, Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen, Aufzeichnungen, Formulare, Vorlagen, Methodologien, Prozesse, Technologien, Entwürfe, Diagramme, Flussdiagramme, Benutzeroberflächen, Menüs, Schaltflächen, Symbole, Werkzeuge, Daten, Algorithmen, Ideen, Konzepte, Sachkenntnisse und Methoden oder andere Manifestationen der Bemühungen des Lieferanten, unabhängig von ihrer Form und einschließlich Entwürfen.

1.2.    In dieser Vereinbarung gelten die folgenden Regeln: (a)  Die Überschriften der Klauseln dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung oder Bedeutung der Begriffe; (b) sofern der Kontext nichts anderes erfordert, schließen Wörter in der Einzahl die Mehrzahl und in der Mehrzahl die Einzahl ein; (c) ein Verweis auf das Wort „einschließlich“ ist ohne Einschränkung zu verstehen; (d) eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit (unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht) sowie die gesetzlichen und persönlichen Vertreter, Rechtsnachfolger und zulässigen Rechtsnachfolger dieser Personen; (e)ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Vorschrift ist ein Verweis auf die jeweils geltende Fassung, unter Berücksichtigung von Änderungen oder Ergänzungen, und schließt auch die jeweils geltenden untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die auf ihrer Grundlage erlassen wurden; (f) eine in dieser Vereinbarung enthaltene Verpflichtung einer Person, etwas nicht zu tun, schließt die Verpflichtung ein, einer solchen Handlung nicht zuzustimmen oder sie nicht zuzulassen; und (g) ein Verweis auf ein Schriftstück oder ein Dokument schließt E-Mails ein.

2.     RAHMENVEREINBARUNG

2.1.    Diese Vereinbarung gilt für Fälle, in denen die Parteien keine angemessenen Verträge haben, um die Transaktionen zu regeln, die sie möglicherweise miteinander abschließen möchten. Bestehende Verträge für andere Transaktionen sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen.

2.2.    NTT kann (a) SOWs für vom Lieferanten zu erbringende Dienstleistungen und/oder (b) Bestellungen für vom Lieferanten zu liefernde Waren abschließen. Jede Leistungsbeschreibung und Bestellung unterliegt automatisch den Bedingungen dieser Vereinbarung bei Unterzeichnung der Leistungsbeschreibung oder wenn der Lieferant mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Bereitstellung der Waren an NTT beginnt, je nachdem, was zuerst eintritt. Diese Vereinbarung kann durch eine angepasste Vereinbarung ersetzt werden, die abgeschlossen wird, um gegebenenfalls eine bestimmte Beauftragung zu erfüllen.

2.3.    Verbundene Unternehmen von NTT können die Waren und/oder Dienstleistungen nutzen. Falls zutreffend, können die Einzelheiten einer solchen erweiterten Nutzung oder Lieferung in einer Leistungsbeschreibung oder Bestellung festgelegt werden.

2.4.    Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen einer Leistungsbeschreibung oder Bestellung und den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang, es sei denn, (a) die Leistungsbeschreibung oder Bestellung verweist ausdrücklich auf die widersprüchliche Bestimmung dieser Vereinbarung und bringt die Absicht zum Ausdruck, sie außer Kraft zu setzen, oder (b) es wird ausdrücklich erklärt, dass eine bestimmte Bestimmung dieser Vereinbarung Vorrang vor einer Bestimmung der Leistungsbeschreibung oder Bestellung hat.

3.     DIENSTLEISTUNGEN UND WAREN

Allgemeine Grundsätze:

3.1.    Der Lieferant verpflichtet sich:

(a)      die in der Leistungsbeschreibung genannten Dienstleistungen zu erbringen und/oder die in der Bestellung genannten Waren zu liefern, und zwar gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich (gegebenenfalls) aller zusätzlichen Bedingungen, die erforderlich sind.

(b)      die Dienstleistungen (einschließlich aller damit verbundenen Arbeitsprodukte) und/oder Waren (i) zum Weiterverkauf an Kunden der NTT Group (entweder direkt oder indirekt über Wiederverkäufer oder Vertriebspartner) bestimmt sein können; (ii) zu verwenden, integriert oder mit anderer Hardware kombiniert, Software und/oder Technologie zur Bereitstellung eines Managed Services für Kunden der NTT Group; und/oder (iii) für den internen Gebrauch der NTT Group, wie dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt, und der Lieferant genehmigt ausdrücklich jede derartige Nutzung und ohne Einschränkung auf spezifischere hierin dargelegte Bedingungen, gewährt alle Rechte und Lizenzen, die für die Nutzung durch die NTT Group erforderlich sind, Übertragung, Durchlauf, Markt, die Dienstleistungen und/oder Waren, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen, zu bewerben und zu verkaufen. In Fällen, in denen die Unterklauseln (i) und (ii) nicht auf die erbrachten Dienstleistungen oder die an NTT gelieferten Waren anwendbar sind, muss der Lieferant NTT diese Beschränkungen klar schriftlich festlegen und mitteilen; und

(c)      dass ein Abschluss dieser Vereinbarung keinen Mindestkauf von Dienstleistungen und/oder Waren garantiert.

Waren:

3.2.    Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist (die gemäß den Regeln von Incoterms® 2010 ausgelegt wird), gelten die folgenden Bedingungen: Der Lieferant trägt das gesamte Risiko des Verlusts der Waren bis zum Eingang bei NTT. Das Eigentumsrecht an den Waren geht nach Empfang der Waren am Bestimmungsort auf NTT über. Wenn die bestellten Waren zerstört oder beschädigt werden, bevor das Eigentumsrecht auf NTT übergeht, kann NTT nach eigenem Ermessen die Bestellung stornieren oder die Lieferung von Ersatzwaren gleicher Menge und Qualität verlangen. Eine solche Lieferung erfolgt so schnell wie handelstechnisch möglich. Bei teilweisem Verlust oder Beschädigung der Waren hat NTT das Recht, die Lieferung der nicht zerstörten oder beschädigten Waren zu verlangen. Sollten die erhaltenen Waren fehlerhaft sein oder nicht mit den Beschreibungen in der Bestellung übereinstimmen, kann NTT die Waren innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Waren an den Lieferanten zurücksenden. Alle mit der Rücksendung verbundenen Kosten werden vom Lieferanten bezahlt. Der Lieferant wird diese Waren nach NTTs Ermessen entweder reparieren oder ersetzen oder eine Gutschrift für diese auf das Konto von NTT überweisen. Die Standard-Garantiebedingungen des Lieferanten gelten für alle Waren. Für ersetzte und reparierte Waren gilt eine Garantie für den Rest der Garantiezeit oder zwölf (12) Monate, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

Dienstleistungen:

3.3.    Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass (i) alle Leistungen fachmännisch und mit dem Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt erbracht werden, das nach den aktuellen, guten und soliden fachlichen Verfahren verlangt wird, und dass alle geltenden Arbeitsschutznormen eingehalten werden, (ii) die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den geltenden Spezifikationen erbracht werden und für die in der Leistungsbeschreibung und/oder dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecke korrekt und angemessen sind und (iii) die Erbringung der Dienstleistungen nicht mit anderen Vereinbarungen oder gesetzlichen Beschränkungen, an die der Lieferant gebunden ist, kollidiert oder in irgendeiner Weise verboten ist oder die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt oder missbraucht.

3.4.    Lead-Generierungsdienste (ignorieren, wenn nicht zutreffend, aber nicht löschen)

Für den Fall, dass der Lieferant NTT Lead-Generierungsdienste anbietet , erhält NTT lizenzierte Daten, die personenbezogene Daten von Geschäftsleuten enthalten. Der Lieferant stellt sicher, dass diese Geschäftsleute schriftlich zugestimmt und bestätigt haben, dass ihre personenbezogenen Daten an NTT oder die Kunden des Lieferanten weitergegeben werden dürfen. Der Lieferant gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte , Erlaubnisse und Genehmigungen verfügt, um NTT die lizenzierten Daten gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung, dem California Consumer Privacy Act von 2018 in seiner geänderten Fassung („CCPA“), der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 („DSGVO“) und allen gleichwertigen Gesetzen, Statuten oder Verordnungen in Bezug auf die Verarbeitung, die Integrität, die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Sobald NTT die lizenzierten Daten erhält, wird NTT die lizenzierten Daten in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nutzen und keine lizenzierten Daten verkaufen, lizenzieren oder unterlizenzieren, die gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. NTT nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant nicht für die Nutzung der lizenzierten Daten verantwortlich ist. Der Lieferant wird (a) die personenbezogenen Daten einer Geschäftsperson nicht offenlegen oder solche personenbezogenen Daten in die lizenzierten Daten aufnehmen, wenn er nicht die schriftliche Zustimmung der Geschäftsperson eingeholt hat, die es dem Lieferanten erlaubt, seine personenbezogenen Daten mit NTT zu teilen; (b) die personenbezogenen Daten einer Geschäftsperson nicht offenlegen oder solche personenbezogenen Daten in die lizenzierten Daten aufnehmen, wenn der Lieferant vor der Offenlegung einen gültigen „Antrag auf Löschung oder Nichtfreigabe“ gemäß den geltenden Gesetzen bearbeitet hat, und (c) NTT gemäß den geltenden Gesetzen rechtzeitig benachrichtigen, wenn er später einen gültigen „Antrag auf Löschung oder Nichtfreigabe“ gemäß den geltenden Gesetzen von einer Geschäftsperson bearbeitet, deren personenbezogene Daten in den lizenzierten Daten enthalten sind. Der Lieferant stellt NTT von der Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einen Verstoß des Lieferanten gegen diese Klausel zurückzuführen sind. Soweit die Dienste die Übermittlung personenbezogener Daten von NTT an den Lieferanten beinhalten, wird diese Übermittlung und Nutzung durch die Standard-Datenverarbeitungsvereinbarung von NTT geregelt.

Arbeitsprodukt :

3.5.    Soweit nach geltendem Recht zulässig, gelten die Arbeitsprodukte als Auftragsarbeiten im Sinne des U.S. Copyright Act, 17 U.S.C. §§ 101 ff und diesbezüglicher ausländischer Gesetze. Alle Arbeitsprodukte sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum von NTT. Wenn NTT nicht alle Rechte, Titel und Anteile an dem Arbeitsprodukt besitzt, tritt der Lieferant unwiderruflich alle seine weltweiten Rechte, Titel und Anteile an dem Arbeitsprodukt ab, einschließlich aller damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte.  NTT hat das alleinige Recht, die Behandlung eines Arbeitsprodukts zu bestimmen, einschließlich des Rechts, es als Geschäftsgeheimnis zu bewahren, Patentanmeldungen darauf auszuführen und einzureichen, es ohne vorherige Patentanmeldung zu verwenden und offenzulegen, Registrierungen für Urheberrechte oder Marken im eigenen Namen einzureichen oder ein anderes Verfahren zu befolgen, das NTT für angemessen hält.

3.6.    Der Lieferant verpflichtet sich, (i) NTT alle in seinem Besitz befindlichen Arbeitsergebnisse unverzüglich schriftlich offenzulegen, (ii) NTT auf seine Kosten in jeder angemessenen Weise dabei zu unterstützen, alle geistigen Eigentumsrechte und alle anderen Eigentumsrechte oder gesetzlichen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen im Namen von NTT zu sichern, zu vervollkommnen, zu registrieren, zu beantragen, aufrechtzuerhalten und zu verteidigen, und (iii) alle Arbeitsergebnisse als vertrauliche Informationen von NTT zu behandeln.

4.     ZAHLUNG

4.1.    Als vollständige Gegenleistung für die Lieferung der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen, einschließlich (falls zutreffend) der Übertragung von Rechten an Arbeitsprodukten, zahlt NTT dem Lieferanten den in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und/oder Bestellung angegebenen Betrag. Sofern in der Leistungsbeschreibung und/oder Bestellung nichts anderes angegeben ist, schließt der angegebene Preis für die Dienstleistungen und/oder Waren alle von NTT zu zahlenden Gebühren und Abgaben (einschließlich Versandkosten) ein, nicht jedoch die gemäß den geltenden Gesetzen in Rechnung gestellten Steuern, die auf der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen werden müssen. Der Lieferant stellt NTT eine Schätzung der anwendbaren Steuern für die Dienstleistungen und/oder Waren zur Verfügung. NTT stellt dem Lieferanten alle Unterlagen zur Verfügung, die einen Anspruch auf Steuerbefreiungen belegen. Der Lieferant darf NTT keine Steuern in Rechnung stellen, die der Haftung des Lieferanten unterliegen, einschließlich Grundsteuern, Franchisesteuern und Steuern auf Grundlage des Nettoertrags.

4.2.    Die Dienstleistungen und/oder Waren werden in Rechnung gestellt, wie in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und/oder Bestellung angegeben.

4.3.    Sofern in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und/oder Bestellung nichts anderes festgelegt ist, zahlt NTT den Rechnungsbetrag (mit Ausnahme von strittigen Beträgen) innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Datum, an dem die Rechnung ordnungsgemäß bei NTT eingegangen ist. Der Lieferant muss seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung auch im Falle eines Abrechnungsstreits erfüllen. Die Bezahlung einer Rechnung ist kein Beweis oder keine Anerkenntnis dafür, dass die Dienstleistungen und/oder Waren die geltenden Anforderungen oder Spezifikationen erfüllen.

5.     UNABHÄNGIGER AUFTRAGNEHMER

Der Lieferant ist in jeder Hinsicht ein unabhängiger Auftragnehmer ohne ausdrückliche oder stillschweigende Befugnis, NTT vertraglich oder anderweitig zu binden, und nichts in dieser Vereinbarung begründet ein Arbeitsverhältnis, eine Agentur, eine Partnerschaft, ein Treuhandverhältnis oder ein Joint Venture zwischen dem Lieferanten oder den Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Bevollmächtigten, Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern des Lieferanten (zusammenfassend: „Lieferantenpersonal“) und NTT. Weder der Lieferant noch das Personal des Lieferanten sind Angestellte von NTT und haben daher keinen Anspruch auf Mitarbeiterleistungen von NTT, einschließlich jeglicher Art von Krankenversicherung.

6.     VERSICHERUNG

6.1.    Vorbehaltlich zusätzlicher oder spezifischerer Versicherungsanforderungen, die in einer Leistungsbeschreibung und/oder Bestellung festgelegt sind, muss der Lieferant während der Vertragslaufzeit (auf eigene Kosten) Versicherungspolicen bei angesehenen Versicherern aufrechterhalten, die (a) den geltenden Gesetzen entsprechen, einschließlich Arbeitnehmerentschädigungs-, Invaliditäts- oder ähnlichen Gesetzen, und (b) eine Deckung bieten, die mit akzeptablen Best Practices in den Branchen oder Unternehmen des Lieferanten übereinstimmt und die ausreicht, um die Haftung des Lieferanten im Rahmen dieser Vereinbarung abzudecken. Der Lieferant stellt sicher, dass sich dieser Versicherungsschutz auch auf das Eigentum von NTT erstreckt, das sich ggf. in der Obhut, im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Lieferanten oder des Personals des Lieferanten befindet.

6.2.    Der Lieferant wird NTT auf Verlangen von NTT Versicherungsbescheinigungen oder Versicherungsnachweise gemäß Klausel 6.1 vorlegen.

6.3.    Der Lieferant wird nichts tun oder alles unterlassen, was eine solche Versicherung ungültig machen oder nachteilig beeinflussen könnte, und wird NTT unverzüglich benachrichtigen, wenn eine solche Deckung ungültig ist oder wahrscheinlich ungültig werden wird. In diesem Fall kann NTT diese Vereinbarung (und alle SOWs und Bestellungen) mit sofortiger Wirkung kündigen.

7.     ENTSCHÄDIGUNG

7.1.    Der Lieferant wird NTT und seine verbundenen Unternehmen (einschließlich der jeweiligen leitenden Angestellten, Direktoren, Bevollmächtigten und Mitarbeiter von NTT und seinen verbundenen Unternehmen) von allen Ansprüchen Dritter und den damit verbundenen Haftungen, Schäden, Verlusten, Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten) und Prozesskosten freistellen, verteidigen und entschädigen, die direkt oder indirekt oder in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Folgendem entstehen:

(a)      Verstöße des Lieferanten gegen geltende Gesetze;

(b)      Verstöße des Lieferanten gegen NTT Ltd. Handelsbestimmungen für Lieferanten;

(c)      Ansprüche aufgrund des Todes oder der Körperverletzung einer Person oder der Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum, die sich aus den Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben;

(d)      Lieferant erfüllt die gesetzlichen oder ähnlichen Anforderungen für die Qualifikation als unabhängiger Auftragnehmer nicht;

(e)      Ansprüche auf Steuern, Löhne oder Leistungen, die von Mitarbeitern des Lieferanten geltend gemacht werden; und

(f)       Ansprüche Dritter, die geltend machen, dass die Waren, Dienstleistungen und/oder das Arbeitsprodukt (einschließlich aller damit verbundenen Produkte oder Prozesse), die in Verbindung damit bereitgestellt werden, oder die Nutzung eines der Vorstehenden durch NTT, ein Patent, ein eingetragenes Design, eine Marke, ein Urheberrecht oder anderes geistiges Eigentum oder Eigentumsrechte verletzen („Geistige Eigentumsrechte“).

7.2.    Im Falle eines Anspruchs, der der vorstehenden Klausel 7.1 unterliegt, wird NTT (a) den Lieferanten benachrichtigen und (b) die Verteidigung und die damit verbundene Vergleichsverhandlung über den Anspruch übergeben, vorbehaltlich des Rechts von NTT, an einer solchen Verteidigung (auf Kosten des Lieferanten) teilzunehmen. Wenn der Lieferant auf eine Benachrichtigung gemäß dieser Klausel 7.2 nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen antwortet, kann NTT ungeachtet des Vorstehenden den Anspruch im eigenen Ermessen beilegen oder anderweitig verteidigen. In einem solchen Fall bleibt der Lieferant in vollem Umfang für alle Kosten und Ausgaben haftbar, die NTT entstanden sind, einschließlich aller Beträge, die von einem Gericht oder einer anderen gerichtlichen Instanz zugesprochen oder anderweitig in einem Vergleich vereinbart werden.

8.     VERLETZUNG

Wenn im Zusammenhang mit Waren, Dienstleistungen und/oder Arbeitsprodukten (einschließlich der damit verbundenen Produkte oder Verfahren) eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird oder wahrscheinlich ist, wird der Lieferant zusätzlich zu seinen Entschädigungsverpflichtungen gemäß Klausel 7.1 im Ermessen von NTT entweder (a) NTT das Recht verschaffen, die betroffenen Waren, Dienstleistungen und/oder Arbeitsprodukte weiter zu nutzen, (b) die Waren, Dienstleistungen und/oder Arbeitsprodukte so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend sind, oder (c) sie durch nicht rechtsverletzende Waren, Dienstleistungen und/oder Arbeitsprodukte mit im Wesentlichen ähnlicher Funktion zu ersetzen. Stellen die Parteien fest, dass keine dieser Optionen wirtschaftlich vertretbar ist, wird die betreffende SOW und/oder Bestellung storniert und NTT erhält alle für die rechtsverletzenden Waren, Dienstleistungen und/oder Arbeitsprodukte gezahlten Beträge zurück.

9.     HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Soweit gesetzlich zulässig, haftet NTT in keinem Fall für (a) Einnahmeverluste, Betriebsunterbrechungsschäden, Zeit- und Kostenverluste, reine wirtschaftliche Verluste, Gewinnverluste, Verlust von erwarteten Gewinnen oder erwarteten Einsparungen, Verlust von Gelegenheiten, Geschäftsverluste, Vertragsverluste, Nutzungsverluste, Verlust des Firmenwerts, Reputationsverluste, Datenverluste oder -verfälschungen oder (b) zufällige, indirekte, besondere oder Folgeschäden, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar sind oder nicht. In keinem Fall aggregieren die Parteien die Haftung für direkte Schäden,die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ergeben, zu einem Gesamtbetrag, der die von NTT für die Dienstleistungen über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlten oder zu zahlenden Gebühren überschreitet. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht für den Lieferanten bei einem Verstoß gegen die folgenden Klauseln: 3 (Waren und Dienstleistungen); 7 (Schadloshaltung); 10 (Vertraulichkeit); 11 (Einhaltung von Gesetzen; Geschäftsintegrität); 14 (Verzögerungen).

10.  VERTRAULICHKEIT.

10.1. Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht-öffentlichen Informationen (unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit als vertraulich angesehen werden können), die vor, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens von einer Partei („offenlegende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) im Zusammenhang mit oder zur Förderung ihrer Leistung im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt werden, einschließlich der Bedingungen und des Bestehens dieser Vereinbarung und Informationen über die Produkte der offenlegenden Partei. Dazu gehören die Bedingungen und das Bestehen dieser Vereinbarung sowie Informationen über die Produkte, Verfahren, Pläne oder Absichten der offenlegenden Partei, Produktinformations-Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Marktchancen, Kunden und Geschäfte der offenlegenden Partei, jedoch ausdrücklich nicht Informationen, die nachweislich (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder danach der Allgemeinheit zugänglich werden, es sei denn, die offenlegende Partei hat diese Vereinbarung verletzt; (b) der empfangenden Partei rechtmäßig bekannt sind oder ihm später auf nicht vertraulicher Basis von einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei zur Verfügung gestellt werden, der nicht daran gehindert ist, diese Informationen an die empfangende Partei weiterzugeben; oder (c) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, ohne dass er die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verwendetoder darauf Bezug nimmt.

10.2. In Bezug auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei wird der empfangenden Partei (a) die vertraulichen Informationen nicht für andere Zwecke als die Erfüllung oder Verwaltung seiner Verpflichtungen oder die Ausübung seiner Rechte aus dieser Vereinbarung verwenden, (b) sie offenlegen gegenüber der empfangenden Partei (oder falls zutreffend, Geschäftsführer der verbundenen Unternehmen der empfangenden Partei), leitenden Angestellten, Mitarbeitern, professionellen Beratern, Auftragnehmern, und im Falle von NTT als empfangende Partei, seinen externen Service-Anbieter, die bei der Erfüllung oder Verwaltung dieser Vereinbarung eingesetzt werden. All dies erfolgt ausschließlich nach dem Need-to-Know-Prinzip und vorbehaltlich ausreichender Vertraulichkeitsverpflichtungen gegenüber diesen Parteien(und die empfangende Partei bleibt für einen Verstoß gegen diese Klausel 10 durch eine juristische oder natürliche Person, an die er die vertraulichen Informationen überträgt, wie hierin dargelegt, voll haftbar);und (c) sie mit dem gleichen Maß an Sorgfalt (aber nicht weniger als mit angemessener Sorgfalt) zu schützen, das die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen Informationen vertraulicher Natur verwendet.

10.3. Die empfangende Partei kann die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, soweit dies gesetzlich oder durch eine staatliche oder andere Aufsichtsbehörde (einschließlich durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde) (eine „Offenlegungsanordnung“) vorgeschrieben ist, unter der Voraussetzung, dass (a) die Offenlegung der empfangenden Partei auf den Mindestbetrag beschränkt ist, der zur Einhaltung erforderlich ist, und (b) soweit gesetzlich zulässig, die empfangende Partei (i) die offenlegende Partei so bald wie möglich schriftlich über die Offenlegungsanordnung informiert, (ii) der offenlegenden Partei eine angemessene Gelegenheit gibt, gegenüber der zuständigen Behörde Zusicherungen abzugeben, um der Offenlegungsanordnung zu widersprechen; und (iii) in angemessener Weise mit der offenlegenden Partei zusammenarbeitet, um der Offenlegungsanordnung zu widersprechen oder sie einzuschränken oder anderweitig den größtmöglichen anhaltenden Schutz für solche vertraulichen Informationen zu erhalten.

10.4. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass Schadensersatz im Falle eines Verstoßes der empfangenden Partei gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung ein unzureichendes Rechtsmittel sein kann, und dass die offenlegende Partei nach Ermessen des Gerichts durch eine einstweilige Verfügung oder ein ähnliches Rechtsmittel jegliches Verhalten oder drohendes Verhalten einschränken kann, das eine Verletzung darstellt oder darstellen wird.

10.5. Auf die schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei oder die Kündigung dieser Vereinbarung, je nachdem was früher erfolgt, wird die empfangende Partei unverzüglich, nach Wahl der offenlegenden Partei, alle vertraulichen Informationen (und alle Kopien) dauerhaft und sicher vernichten oder zurückgeben und, falls von der offenlegenden Partei verlangt, unverzüglich schriftlich bestätigen, dass alle diese vertraulichen Informationen in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben oder vernichtet wurden. Ungeachtet des Vorstehenden kann die empfangende Partei Dokumente und Materialien aufbewahren, die vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei enthalten, widerspiegeln, integrieren oder auf diesen basieren, soweit dies gesetzlich oder durch eine zuständige Regierungs- oder Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 10 gelten weiterhin für alle Dokumente und Materialien, die von der empfangenden Partei aufbewahrt werden.

10.6. Der Lieferant darf den Namen oder die Marken von NTT oder der NTT Group nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NTT in Marketingmaterialien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erfahrungsberichte oder Kundenlisten) oder Pressemitteilungen verwenden oder auf NTT oder die NTT Group verweisen oder diese identifizieren.

10.7. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung gültig.

11.  EINHALTUNG VON GESETZEN; GESCHÄFTSINTEGRITÄT

Allgemeine Einhaltung der Vorschriften

11.1. Der Lieferant garantiert, dass er bei der Durchführung dieser Vereinbarung alle geltenden Gesetze eingehalten hat und einhalten wird, einschließlich derjenigen, die sich auf Folgendes beziehen:

(a)      Ausfuhrkontrollen, Wirtschaftssanktionen, Zölle und Beschränkungen des internationalen Handels und der Investitionen („Trade Compliance Laws“); und

(b)      Verhinderung von Bestechung oder Korruption („ABAC  Laws“). 

11.2. Die Nichteinhaltung geltender Gesetze durch den Lieferanten stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar.

Einhaltung der Handelsbestimmungen

11.3. Ohne die Allgemeingültigkeit der in Klausel 11.1 dargelegten Verpflichtungen einzuschränken, verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Handelsbestimmungen für Lieferanten von NTT, deren Verletzung durch den Lieferanten eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung darstellt.

11.4. Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Einholung von Genehmigungen, Lizenzen, Ausnahmen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen, einschließlich Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigungen, die im Rahmen von Gesetzen zur Einhaltung von Handelsbestimmungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung durch den Lieferanten und der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen (einschließlich der Weitergabe von Gegenständen oder technischen Daten im Rahmen dieser Vereinbarung) an NTT, an ein verbundenes Unternehmen von NTT oder an einen Kundenim Namen von NTT (sofern zutreffend) erforderlich sind.

Geschäftsintegrität

11.5. NTT verpflichtet sich zu verantwortungsvollen Geschäftspraktiken und hohen Standards ethischen Verhaltens. Dementsprechend garantiert der Lieferant, dass er die Bestimmungen des NTT Ltd. Verhaltenskodex für Lieferanten, NTTs Richtlinie zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption und andere anwendbare Richtlinien, („NTT Policies“),wie sie von NTT von Zeit zu Zeit zur Verfügung gestellt (oder aktualisiert) werden, einhalten wird, wobei ein Verstoß gegen diese Richtlinien einen wesentlichen Verstoß gegen die Vereinbarung darstellt. Der Lieferant darf in Verbindung mit dieser Vereinbarung, der Erbringung der Dienstleistungen und/oder der Bereitstellung von Waren oder der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit keine unbefugten oder unzulässigen Gefälligkeiten oder Zahlungen (einschließlich Bestechung, Korruption, Erpressung oder Veruntreuung) vornehmen oder zulassen.

Haftungsausschluss

11.6. NTT übernimmt keine Verantwortung und haftet nicht für Kosten oder Verluste, die sich aus einem Verstoß des Lieferanten gegen geltende Gesetze ergeben, einschließlich des Versäumnisses des Lieferanten, eine Genehmigung, Lizenz, Befreiung oder sonstige behördliche Genehmigung gemäß Klausel 11.4 zu erhalten. Ohne die Kündigungsrechte einzuschränken, die sich NTT im Rahmen der Vereinbarung vorbehält, ist NTT von der rechtzeitigen Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund der Verweigerung, Verzögerung, Annullierung, des Entzugs oder der Nichterneuerung einer Genehmigung, Lizenz, Befreiung oder sonstigen behördlichen Erlaubnis, die für die Erfüllung der Verpflichtungen von NTT gemäß den anwendbaren Gesetzen erforderlich ist, befreit, solange die Nichterfüllung durch den Lieferanten andauert.

12.  PRÜFUNGSRECHTE

NTT und seine bevollmächtigten Vertreter haben das Recht, sowohl während der Laufzeit der Vereinbarung als auch bis zu 12 Monate nach der Kündigung die Aufzeichnungen des Lieferanten in Bezug auf diese Vereinbarung zu prüfen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung und die Richtigkeit der Gebühren des Lieferanten sicherzustellen.

13.  LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

13.1. Diese Vereinbarung beginnt am Datum des Inkrafttretens jeder Leistungsbeschreibung oder Bestellung und gilt für eine anfängliche Laufzeit, wie in der Leistungsbeschreibung oder Bestellung festgelegt, sofern sie nicht anderweitig gemäß dieser Klausel 13 gekündigt wird. Es gelten keine automatischen Verlängerungsrechte. Falls die Parteien die Laufzeit einer Leistungsbeschreibung oder Bestellung verlängern wollen, tun sie dies schriftlich in Form einer Änderung der Leistungsbeschreibung oder Bestellung.

13.2. NTT kann jede Leistungsbeschreibung und/oder Bestellung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit einer Frist von mindestens sechzig (60) Tagen (oder einer anderen geeigneteren Kündigungsfrist) kündigen. Der Lieferant stellt die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen und/oder die Bereitstellung der entsprechenden Waren am in dieser Mitteilung angegebenen Kündigungsdatum ein.

13.3. Jede Partei kann eine Leistungsbeschreibung oder Bestellung mit sofortiger Wirkung nach Zustellung einer schriftlichen Mitteilung kündigen, wenn die andere Partei (a) einen wesentlichen Verstoß begeht, der nicht behoben werden kann; (b) einen wesentlichen Verstoß begeht, der behoben werden kann, dies aber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer vorherigen schriftlichen Mitteilung über den Verstoß tut; oder (c) einem Insolvenzereignis unterliegt. Für den Fall, dass der Lieferant seine Kündigungsrechte für einen wesentlichen Verstoß von NTT gemäß (a) und (b) dieser Klausel 13.3 ausübt, sind diese Rechte auf die Kündigung der Leistungsbeschreibung und/oder Bestellungen beschränkt, unter denen ein solcher wesentlicher Verstoß aufgetreten ist.

13.4. NTT kann, ohne für daraus resultierende Verluste zu haften, diese Vereinbarung zusätzlich in ihrer Gesamtheit kündigen und die Erfüllung oder Umsetzung jeglicher Zahlungen oder anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung ohne Vorankündigung einstellen, wenn NTT nach vernünftigem Ermessen feststellt, dass diese Vereinbarung NTT (oder ein verbundenes Unternehmen von NTT) einer Sanktion, Haftung, einem Verbot, einer Strafe oder einer Einschränkung im Rahmen der Trade Compliance Laws oder ABAC Laws aussetzen würde. NTTs Kündigungsrechte nach Klausel 13.4 gelten ungeachtet eines angeblichen oder tatsächlichen Anspruchs auf höhere Gewalt, den der Lieferant gemäß Klausel 15.1 geltend macht.

13.5. Bei Ablauf oder Kündigung einer Leistungsbeschreibung oder Bestellung (i) ist jede Partei von allen Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entbunden, mit Ausnahme derjenigen, die entweder ausdrücklich den Ablauf oder die Kündigung überdauern sollen oder bei denen aufgrund ihrer Art oder ihres Kontextes davon auszugehen ist, dass sie überdauern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vertraulichkeit, Gewährleistungen, Freistellungen und Haftungsbeschränkungen), und (ii) NTT haftet gegenüber dem Lieferanten nur für die bis zum Datum der Kündigung zufriedenstellend erbrachten Leistungen und die an NTT gelieferten konformen Waren.

14.  VERZÖGERUNGEN

14.1. Der Lieferant erkennt an, dass die Zeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung von entscheidender Bedeutung ist. Wenn der Lieferant der Meinung ist, dass er NTT die Waren und/oder Dienstleistungen möglicherweise nicht bis zum in der Bestellung oder Leistungsbeschreibung angegebenen relevanten Fälligkeitsdatum bereitstellen kann, wird der Lieferant:

(a)      NTT unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei Folgendes angeben: (i) die Gründe für die voraussichtliche Verzögerung; (ii) eine Schätzung der zusätzlichen Zeit, die der Lieferant benötigt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen; (iii) Einzelheiten zu (1) Maßnahmen, die der Lieferant zu ergreifen gedenkt, um die Verzögerung zu minimieren, und (2) die Empfehlungen des Lieferanten für Aufgaben, die von NTT ggf. zu erledigen sind,um die Verzögerung zu minimieren.

(b)      solche zusätzlichen Ressourcen ohne zusätzliche Kosten für NTT (einschließlich entsprechend qualifiziertem und erfahrenem Personal) zur (i) Beschleunigung der Arbeit reservieren, um die Bereitstellung der verzögerten Leistung so schnell wie möglich sicherzustellen.

(c)      sich nach besten Kräften bemühen, von autorisierten Drittlieferanten oder Unterauftragnehmern von Waren und/oder Dienstleistungen, deren Fehler oder Verzögerung die Verzögerung verursacht oder dazu beigetragen hat, zu verlangen, dass sie: (i) eine entsprechend qualifizierte technische Person abstellen, die bei der Überwindung der Verzögerung behilflich ist, bis die Verzögerung überwunden ist; (ii) einen Manager mit ausreichendem Dienstalter abstellen, der die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen für die Verzögerung durch den zugelassenen Drittlieferanten oder Unterauftragnehmer überwacht und NTT über die Fortschritte berichtet; und (iii) alle anderen Verfahren zur Minimierung der Verzögerung umsetzen, diein einem zwischen NTT und dem Lieferanten vereinbarten Projektmanagementplan festgelegt sind.

14.2. Ungeachtet anderer Bestimmungen in dieser Klausel 14 kann NTT, wenn Waren und/oder Dienstleistungen aus einem anderen Grund als einem der NTT zuzuschreibenden Grund oder einem in Klausel 15.1 unten dargelegten Ereignis (höhere Gewalt) mehr als 10 Kalendertage verspätet sind, die entsprechende Bestellung oder Leistungsbeschreibung mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass NTT gegenüber dem Lieferanten für die verspäteten Waren und/oder Dienstleistungen haftet, und NTT kann ähnliche Ersatzprodukte oder -dienstleistungen von alternativen Lieferanten beziehen. Der Lieferant erstattet dem Lieferanten alle Zahlungen anteilig, die im Voraus für den nicht abgelaufenen Teil der Laufzeit geleistet wurden.

15.  ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

15.1. Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung, soweit diese Verzögerung oder dieses Versäumnis durch höhere Gewalt verursacht wird, vorausgesetzt, die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über einen solchen Fall höherer Gewalt, und der Lieferant als betroffene Partei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um solche Ereignisse oder Umstände zu beheben und die Erfüllung der Vereinbarung wieder aufzunehmen. Wenn Ereignisse oder Umstände den Lieferanten daran hindern, seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für einen fortlaufenden Zeitraum von mehr als dreißig (30) Kalendertagen zu erfüllen, kann NTT diese Vereinbarung unverzüglich durch Mitteilung an den Lieferanten kündigen.

15.2. Geschäftsverwaltungsdaten Ohne eine weitere Benachrichtigung oder Zustimmung (es sei denn, eine solche ist nach geltendem Recht erforderlich) erkennt der Lieferant an und akzeptiert, dass NTT (sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend) die Geschäftsverwaltungsdaten des Lieferanten (einschließlich Kontaktinformationen für relevantes Personal des Lieferanten) an Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und externe Service-Anbieter von NTT (und seiner verbundenen Unternehmen) übertragen und offenlegen kann, die diese Informationen zum Zwecke der Verwaltung der Erfüllung dieser Vereinbarung kennen müssen. NTT verarbeitet und pflegt solche Geschäftsverwaltungsdaten, einschließlich aller darin enthaltenen personenbezogenen Daten, in Übereinstimmung mit seinen Datenschutzrichtlinien und geltenden Gesetzen vorausgesetzt, dass der Lieferant allein für die Einholung aller individuellen Einwilligungen oder Genehmigungen verantwortlich bleibt, die in Verbindung mit den in dieser Klausel 15.2 dargelegten geplantenVerarbeitungsaktivitäten erforderlich sein können.

15.3. Mitteilungen. Jede Mitteilung, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erforderlich ist, muss schriftlich erfolgen und gilt als zugestellt, wenn sie (a) persönlich übergeben, (b) per Post (frankiert, per Einschreiben oder Rückschein) oder (c) von einem international anerkannten Kurierdienst (mit Zustellnachweis) an der physischen Mitteilungsadresse (wie in der obigen Tabelle angegeben) entgegengenommen wird, wobei eine elektronische Kopie an die elektronische Mitteilungsadresse (wie in der obigen Tabelle angegeben) geschickt wird. Die Adresse der Parteien wird in einer Leistungsbeschreibung oder Bestellung angegeben.

15.4. Geltendes Recht; Gerichtsstand. Ungeachtet der Grundsätze der Rechtswahl regeln die Gesetze von England und Wales im Allgemeinen die Auslegung und Durchsetzung dieser Vereinbarung, und die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte von London die ausschließliche Zuständigkeitfür die Beilegung von Streitigkeiten haben,die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen. Für den Fall, dass der NTT-Vertragspartner ansässig ist in: (i) Südafrika, dann regeln die Gesetze der Republik Südafrika den Aufbau und die Durchsetzung dieser Vereinbarung und die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte Südafrikas die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten haben; (ii) Australien, dann regeln die Gesetze von New South Wales den Aufbau und die Durchsetzung dieser Vereinbarung und die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte von New South Wales und des Commonwealth of Australia die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten haben; und (iii) für den Fall, dass NTT Ltd. Group Services America Inc. die Vertragspartei ist, dann regeln die Gesetze des Staates New York die Auslegung und Durchsetzung dieser Vereinbarung und die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte des Staates New York die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten haben.

15.5. Abtretung. Der Lieferant darf diese Vereinbarung oder seine Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NTT abtreten oder untervergeben.  Jede Abtretung oder Übertragung ohne eine solche schriftliche Zustimmung ist null und nichtig.

15.6. Keine Änderungen. Änderungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von NTT und dem Lieferanten ordnungsgemäß unterzeichnet werden. Ungeachtet etwaiger Abweichungen von den Bedingungen eines Bestätigungs-, „Click-Through-“, „Shrink-Wrap“- oder anderen vom Lieferanten vorgelegten Dokuments haben die Bedingungen dieser Vereinbarung Vorrang.

15.7. Salvatorische Bestimmung. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, so wird dadurch die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt.

15.8. Verzicht Ein Verzicht auf einen Verzug gemäß dieser Vereinbarung oder auf eine Bedingung dieser Vereinbarung gilt nicht als anhaltender Verzicht oder als Verzicht auf einen anderen Verzugoder eine andere Bedingung.

15.9. Abwerbeverbot. Der Lieferant ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung und während eines Zeitraums von 12 Kalendermonaten nach ihrer Beendigung oder ihrem Ablauf (einschließlich der Beendigung oder des Ablaufs aller im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangenen Bestellungen und/oder Leistungsbeschreibungen) weder direkt noch indirekt (entweder selbst oder durch einen Dritten) dazu berechtigt:

(a)      einen Mitarbeiter von NTT, der an der Durchführung dieser Vereinbarung beteiligt ist oder war, einzustellen, anzuwerben oder zu beschäftigen, es sei denn, dieser Mitarbeiter antwortet (ohne Aufforderung durch die einstellende Partei oder einen in ihrem Namen handelnden Vertreter) auf eine allgemeine Anzeige, die in gutem Glauben zu Einstellungszwecken und nicht nur zur Umgehung dieser Klausel gemacht wurde;

(b)      einen Kunden von NTT zu werben (oder NTT auf andere Weise daran zu hindern, direkt mit ihm zu verhandeln), um diesem Kunden Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die den von NTT im Rahmen dieser Vereinbarung oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen im Wesentlichenähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren;

(c)      die Beziehung (vertraglich oder anderweitig) zwischen NTT und einem Kunden, dem über diese Vereinbarung oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden,zu stören, zu unterbrechen, zu verändern oder zu versuchen, sie zu unterbrechen oder zu verändern.

15.10.  Keine Exklusivität. Dies ist keine exklusive Vereinbarung. Es steht NTT frei, andere mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Bereitstellung von Waren zu beauftragen, die mit denen des Lieferanten identisch sind oder diesen ähneln.

15.11.  Keine Rechte Dritter. Eine Person, die keine Partei der Vereinbarung ist, hat keine Rechte im Rahmen oder Zusammenhang damit.

15.12.  Datenschutz. Für den Fall, dass die Parteien die personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei verarbeiten, werden sie dies in Übereinstimmung mit der Standard-Datenschutzvereinbarung von NTT tun, deren Bedingungen Vorrang vor allen widersprüchlichen Bedingungen in dieser Vereinbarung haben. Klicken Sie auf diesen Link, um NTTs Standarddatenschutzvereinbarung anzuzeigen: NTT Ltd Generic Vendor DPA v1 2022.pdf

15.13.  Gesamtvereinbarung. Diese Vereinbarung ist die vollständige, endgültige und ausschließliche Erklärung der Bedingungen der Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzt alle anderen vorherigen und gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen ihnen in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung.

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